Betreuung - was ist das eigentlich?

Betreuung ist ein rechtlicher Begriff und wird durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) geregelt. Der lange Name macht deutlich, hier wurde Anfang der 1990er Jahre etwas „Altes“ verändert. In der Vergangenheit ging Vormundschaft mit Entmündigung einher, und genau das soll nun nicht mehr der Fall sein.

Das Betreuungsgesetz sorgt dafür, dass Betroffene nicht entrechtet werden. Betreuung bedeutet konkret die Vertretung des zu Betreuenden in Rechtsangelegenheiten. Diese Art der Betreuung hat nichts mit der gemeinhein unter dem Begriff verstandenen Pflege oder körperlichen Fürsorge zu tun. Diese Dienstleistungen zu organisieren, kann Teil der Betreuung sein, die Durchführung selbst ist dann aber Aufgabe Dritter.

Die Betreuung erfasst, je nach Art der Betreuerbestellung, alle Tätigkeiten die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu regeln.

Wichtige Informationen zur Betreuung

Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung

Nach § 1896 BGB werden volljährige Menschen betreut, die ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund einer

  • geistigen Behinderung
  • psychischen Erkrankung und/oder
  • körperlichen Behinderung
  • nicht oder nur teilweise selbstständig erledigen können.

Bei einem Volljährigen, der aus dem zuletzt aufgeführten Grund einer Betreuung bedarf, darf die Bestellung des*der Betreuer*in nicht ohne Zustimmung erfolgen.

Wie wird man Betreuer*in?

Verantwortlich für die Betreuerbestellung ist das jeweils zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk der*die zu Betreuende seinen*ihren Aufenthaltsort hat.

Die Betreuung wird auf Antrag, etwa eines Angehörigen, des zu Betreuenden selbst, oder von Amts wegen veranlasst. In letzterem Fall muss das Gericht natürlich von dritter Seite über den möglichen Betreuungsbedarf informiert sein. Faktisch kann jede*r einen Antrag auf Betreuung stellen.

Bestellt werden muss nach Möglichkeit eine natürliche Person, etwa:

  • ein*e ehrenamtliche Betreuer*in (etwa eine dem zu Betreuenden nahestehende Person, eine Familienangehörige)
  • ein*e Mitarbeiter*in eines Betreuungsvereins
  • ein*e selbständige*r Berufsbetreuer*in
  • ein*e Mitarbeiter*in der Betreuungsbehörde

Dem Vorschlag des*r Betroffenen ist zu entsprechen, es sei denn, es läuft dessen Wohl zuwider.

Betreuer! Und jetzt?

Die Aufgaben einer*s Betreuer*in sind im Rahmen der Bestellung definiert. Dies kann ganz unterschiedlich ausfallen, so unterschiedlich, wie die notwendige Betreuung der einzelnen Person ist.

Grundsätzlich werden folgende Aufgabenkreise unterschieden:

  • Gesundheitssorge (etwa ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Pflegedienstbestellung...)
  • Vermögenssorge (etwa Kontovollmacht, Sozialhilfeanträge, Grundsicherung.....)
  • Heimangelegenheiten (Heim aussuchen, Heimverträge prüfen.....)
  • Wohnungsangelegenheiten ( Mietverträge, Leben in der Wohnung sichern.....)
  • Behördenangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung

Es können auch mehrere oder alle Aufgabenkreise übertragen sein. In nahezu allen Aufgabenkreisen gibt es allerdings auch Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall der Einwilligung des Betreuungsgerichts (Amtsgerichts) bedürfen - etwa freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnraumkündigung....

Ansprechpartner*in

Janina BeverDiplom-Pädagogin, Fachwirtin im Gesundheits- & Sozialwesen

ASB-Betreuungsverein Mülheim a.d. Ruhr e.V.
An den Sportstätten 1
45468 Mülheim a.d. Ruhr

02 08-30 25 21 90
info(at)asb-btv.de